Willkommen im neuen Jahr 2025. Auch in diesem Jahr werde ich Ihnen gerne versicherungstechnische Sachverhalte erläutern und Ihnen als Makler die für Sie passenden Angebote und Produkte auswählen.

Oft werde ich, wenn ich darauf hinweise, dass zu den versicherten Gefahren in der Hausrat- und Gebäudeversicherung auch der „Anprall oder Absturz unbemannter Flugkörper“ gehören sollte, etwas belächelt: „Meinen Sie wirklich, mir fällt ein Satellit aufs Haus?“ Nein, aber vielleicht der abgestoßene Teil einer Raketenbrennstufe – ok, Scherz. Tatsächlich müssen sich die Versicherer mittlerweile ernsthaft mit dem Thema Drohnen und – besonders an Silvester – mit dem Thema Feuerwerksraketen auseinandersetzen. Wer je das zweifelhafte Vergnügen hatte, zu sehen, wie eine Feuerwerksrakete, die durch ein offenes Fenster in einen Raum flog, gewütet hat, versteht erst dann, was damit gemeint ist.

Aus versicherungstechnischer Sicht ist es zuerst einmal gut, wenn ein derartiger „unbemannter Flugkörper“ explodiert ist. Dann haben wir gemäß den meisten Versicherungsbedingungen einen astreinen Feuerschaden, bei dem die Schäden am Haus durch die Gebäudeversicherung, die Schäden am Inventar durch die Hausratversicherung abgedeckt sind. Wenn und sofern – und da sind wir am nächsten Punkt der Bedingungen – der jeweilige Versicherer nicht die Chance hat, die Leistung wegen „grober Fahrlässigkeit“ zu verweigern. Besonders in Wohn- und Ballungsgebieten kann das Offenlassen eines Fensters nämlich genau als diese „grobe Fahrlässigkeit“ interpretiert werden. Der Amts- oder Landrichter Ihres Vertrauens entscheidet dies letztlich.

Etwas komplizierter wird es mit kleineren und größeren Drohnen, die einfach nur Verwüstungen anrichten, sei es auf dem Balkon, der Veranda oder in geschlossenen Räumen. Hier liegt dann keine klassische versicherte Gefahr wie Feuer vor und da brauchen Sie eben die anfangs genannte Klausel.

Schön ist es natürlich, wenn man sich den Verursacher solcher Schäden greifen kann – aber wie in einem derzeitig viral gehenden Video zu sehen, würde die Haftpflichtversicherung eines mutwilligen Schützen wegen „Vorsatz“ nicht leisten, sofern der Schütze denn eine hat. Wahrscheinlich hat er keine – und das ist dann auch egal, da bei dem Schützen finanziell nichts zu holen sein dürfte. Wer nichts hat, lebt freier. Daher: Eigenvorsorge ist die beste Vorsorge. Gebäude- und Hausratversicherung holen sich bei einem solchen Schaden in der Regel auf dem Regressweg ihre Kosten vom Schadenstifter zurück – und die haben auch den Atem, einen vollstreckbaren Titel 30 Jahre lang auszusitzen.