Versicherer muss trotz Fahrerflucht leisten

von am 3. Januar 2013 in Breaking News

Bisher war es so, dass ein Autoversicherer von der Leistung in der Voll- oder Teilkaskoversicherung befreit war, wenn sein Kunde Fahrerflucht begangen hat.

Nun hat ein höchstrichterliches Urteil (BGH, Az. IV ZR 97/11) festgestellt, dass dies kein Automatismus ist! Im konkreten Fall war ein Autofahrer wegen eines angeblich oder tatsächlich auftauchenden Rehs gegen den Baum einer Allee auf einer Landstrasse geknallt. Er verständigte zwar den ADAC und, am nächsten Tag, seine Versicherung, hatte es aber „versäumt“, auch die Polizei oder das für jenen Baum zuständige Straßenbauamt zu verständigen.

Der Kaskoversicherer hat daher mit Hinweis auf das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ die Zahlung des Schadens  in Höhe von rund 27.000 € zunächst verweigert, was der PKW-Fahrer (anscheinend war er rechtschutzversichert) so nicht hinnehmen wollte.

Die vorsitzende Richterin Barbara Mayen hat das Urteil mit dem Satz „was hat der Versicherer davon, wenn noch in der Nacht auf den Anrufbeantworter des Strassenbauamts gesprochen wird?“ recht flapsig, aber lebensnah begründet.

Da es sich hier aber um eine Einzelfallentscheidung handelt, sei, auch im Sinne der Fairness gegenüber dem Geschädigten, noch einmal nachdrücklich vor dem berühmten „Abhauen, wenn keiner was gesehen hat“ gewarnt.

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